Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Stand: 01.01.2026

Holste Straßen- und Tiefbau GmbH
Rödemisser Chaussee 6
25866 Mildstedt
(nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“)

1. Geltungsbereich, Kundenkreis

1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von uns, insbesondere für Straßen- und Tiefbau, Erdarbeiten, Leitungs- und Kabeltiefbau, Kanal- und Entwässerungsarbeiten, Pflaster- und Asphaltarbeiten, Außenanlagen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.

1.2 Diese AGB gelten vorrangig für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend zusammen „Auftraggeber“).

1.3 Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten diese AGB nur, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften (entgegenstehendes Verbraucherschutzrecht) entgegenstehen. Verbraucherinformationen (z. B. Widerruf) erfolgen – falls erforderlich – gesondert.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

2. Vertragsunterlagen, Rangfolge

2.1 Für den Leistungsumfang sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:

(a) der individuelle Vertrag / das Angebot mit Leistungsbeschreibung,
(b) Leistungsverzeichnis/Pläne/Zeichnungen/Bauzeitenplan (soweit vereinbart),
(c) diese AGB,
(d) die gesetzlichen Vorschriften.

2.2 Technische Regelwerke (z. B. DIN, ZTV, RStO u. ä.) gelten, soweit sie im Vertrag/Leistungsverzeichnis genannt sind oder branchenüblich anzuwenden sind.

3. Angebot, Vertragsschluss, Textform

3.1 Unsere Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung.

3.3 „Textform“ bedeutet z. B. E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und individuelle Abreden bleiben unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Baufreiheit, Pläne, Genehmigungen)

4.1 Der Auftraggeber stellt uns rechtzeitig alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen zur Verfügung, insbesondere: Pläne, Achs-/Höhenangaben, Bestandsunterlagen, Leitungspläne/Leitungsauskünfte (Gas/Wasser/Strom/Telekom), Bodengutachten/Altlasteninformationen, Sperr- und Verkehrsregelungsanordnungen, ggf. Kampfmittel-/Sondierungsinformationen.

4.2 Der Auftraggeber sorgt – sofern nicht anders vereinbart – rechtzeitig für:

(a) Baufreiheit und ungehinderten Zugang zur Baustelle,
(b) erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen/Anordnungen (z. B. verkehrsrechtliche Anordnungen),
(c) Bereitstellung von Anschlüssen/Medien (Wasser, Strom) und geeigneten Lager-/Aufstellflächen,
(d) Mitwirkung Dritter (z. B. Eigentümer, Behörden, Versorger), soweit erforderlich.

4.3 Werden Leitungen/Anlagen durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers bzw. Dritter nicht erkannt, gehen daraus entstehende Mehrkosten/Mehrzeiten zu Lasten des Auftraggebers, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.

4.4 Verzögert sich die Ausführung wegen fehlender Mitwirkung, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Mehraufwand (z. B. Stillstand, Umsetzen, erneute Anfahrt) ist nach den gesetzlichen Regeln zu vergüten.

5. Ausführung, Termine, Behinderung, höhere Gewalt/Witterung

5.1 Termine/Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

5.2 Witterungseinflüsse, die eine fachgerechte Ausführung im Straßen- und Tiefbau verhindern oder unzumutbar erschweren, führen zu einer angemessenen Verschiebung von Ausführungsfristen; hieraus folgende notwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen werden nach den gesetzlichen Regeln behandelt.

5.3 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände (z. B. behördliche Anordnungen, Streik, Materialengpässe außerhalb unseres Einflusses) verlängern Fristen angemessen. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

6. Vergütung, Nachträge, Stundenlohnarbeiten, Abrechnung/Aufmaß

6.1 Es gelten die im Vertrag/Angebot vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

6.2 Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen (z. B. zusätzliche Aushub-/Entsorgungsmengen, unerwartete Hindernisse wie Fels/Altlasten, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, geänderte Verkehrsführung) sind gesondert zu vergüten, wenn sie notwendig werden und nicht bereits vertraglich umfasst sind. Soweit möglich, informieren wir vorher; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.3 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vereinbart oder zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Stundenlohnzettel sind vom Auftraggeber zeitnah zu bestätigen; die gesetzlichen Einwendungen bleiben unberührt.

6.4 Abrechnung erfolgt – je nach Vertrag – nach Aufmaß/Mengenfeststellung, Einheitspreisen oder Pauschale. Aufmaße sind gemeinsam durchzuführen, soweit dies vereinbart oder üblich ist.

7. Abschlagszahlungen, Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

7.1 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften (insb. zu Abschlagszahlungen und Fälligkeit) gelten.

7.2 Rechnungen sind nach Zugang innerhalb der vereinbarten Frist, sonst innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig.

7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (Zinsen, Pauschalen, Ersatz des Verzugsschadens).

7.4 Wir dürfen Leistungen zurückhalten, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungen nicht leistet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Abnahme (Werk-/Bauleistung)

8.1 Nach Fertigstellung fordern wir den Auftraggeber zur Abnahme auf. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.

8.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8.3 Nimmt der Auftraggeber das Werk in Benutzung, kann dies – je nach Umständen – als Abnahme gewertet werden, wenn dies dem gesetzlichen Abnahmebegriff entspricht.

8.4 Abnahmefiktion (gesetzliche Regelung): Setzen wir nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, kann das Werk nach den gesetzlichen Vorschriften als abgenommen gelten. Ist der Auftraggeber Verbraucher, erfolgt der erforderliche Hinweis auf diese Rechtsfolgen in Textform.

9. Gefahrübergang, Verkehrssicherung, Baustellensicherheit

9.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Werks nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über.

9.2 Verkehrssicherung/Absperrung/Beschilderung innerhalb des Baustellenbereichs erbringen wir, soweit dies vertraglich vereinbart ist oder zu unseren typischen Leistungspflichten gehört. Erforderliche behördliche Anordnungen und Genehmigungen stellt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart (siehe Ziffer 4.2).

9.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte (z. B. Anwohner, Fremdfirmen) nicht in den Baustellenbereich eingreifen. Für Störungen durch Dritte gelten die gesetzlichen Regeln.

10. Mängelrechte (Gewährleistung)

10.1 Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers (insbesondere Nacherfüllung; bei deren Voraussetzungen und Fehlschlagen weitere Rechte wie Minderung/Rücktritt/Schadensersatz).

10.2 Der Auftraggeber hat uns Mängel möglichst in Textform zu melden und uns Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

10.3 Die Verjährungsfristen richten sich nach dem Gesetz. Für Bauwerksleistungen/Außenanlagen gelten regelmäßig längere gesetzliche Fristen; Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

11. Haftung

11.1 Wir haften unbeschränkt
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
(c) nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen (z. B. Produkthaftung).

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen von 11.1 – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und dann der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

11.3 Soweit der Auftraggeber uns Vorgaben/Unterlagen liefert (z. B. Leitungspläne, Vermessungsdaten), haften wir nicht für Schäden, die auf deren Unrichtigkeit/Unvollständigkeit beruhen, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.

12. Nachunternehmer

Wir dürfen zur Erfüllung unserer Pflichten Nachunternehmer einsetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleiben ausschließlich wir.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung (B2B)

13.1 Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht Unternehmern nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu und nur, soweit der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.

14. Vertraulichkeit, Datenschutz

14.1 Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen aus dem Projekt vertraulich, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.

14.2 Personenbezogene Daten verarbeiten wir gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften (insb. DSGVO/BDSG).

15. Streitbeilegung / Verbraucherstreitbeilegung

15.1 Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15.2 Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit rechtlich zulässig.

16.2 Gerichtsstand: Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz unseres Unternehmens: Mildstedt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Abreden haben stets Vorrang.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.